Das Chemikaliengesetz enthält keine Kostenregelung wie beispielsweise das Pflanzenschutzgesetz oder das Arzneimittelgesetz, obwohl der öffentlichen Hand aufgrund von chemikalienrechtlichen Amtshandlungen nicht unerhebliche Kosten entstehen können. Daher erschien es erforderlich, auch die Möglichkeit zu schaffen, die nach diesem Gesetz entstehenden Kosten von den Antrags- oder Mitteilungspflichtigen erheben zu können.
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