Die Abgrenzungsregelung in § 2 ist für das Chemikaliengesetz von zentraler Bedeutung, da es als Grundlage eines allgemeinen Stoffrechts mit grundsätzlich umfassendem Geltungsanspruch in vielfältiger Weise mit stoffbezogenen Regelungen anderer Gesetze – teilweise auch aus entfernten Rechtsgebieten – in Konkurrenz treten kann. Der Grundgedanke des § 2 ist durch den europäischen Rechtsrahmen geprägt. Er geht davon aus, dass bei grundsätzlich unbeschränkter Geltung des Chemikaliengesetzes für alle Stoffe und Gemische einzelne Vorschriften des Gesetzes im Hinblick auf bestimmte Regelungen anderer Gesetze, die eine vergleichbare Regelungsintensität aufweisen, als nicht anwendbar zu betrachten sind.
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