§ 19a Abs. 1 ChemG begründet die Verpflichtung, die dort genannten Prüfungen unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durchzuführen. Durch die Formulierung ist sichergestellt, dass der Kreis möglicher Normadressaten nicht auf bestimmte Laborunternehmer beschränkt ist, so dass z. B. Universitätsinstitute, die Auftragsforschung beispielsweise zur Vorbereitung eines Antrages auf Zulassung eines Lebensmittelzusatzstoffes betreiben, insoweit ebenfalls der GLP unterliegen.
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