Im Rahmen des Chemikaliengesetzes, das in allen seinen Bestimmungen dem Schutz des Menschen, also auch dem Schutz der in den Betrieben, Dienststellen und Haushalten Beschäftigten dient, enthält § 19 ChemG eine Ermächtigung zum Erlass weiterer Schutzbestimmungen, die sich – wie sich aus dem nachstehend beschriebenen Inhalt ergibt – schwerpunktmäßig auf den Schutz der in Betrieben, Dienststellen und Haushalten Beschäftigten beziehen.
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