Der Erlass einer Verbots- oder Beschränkungsverordnung nach § 17 Abs. 1 ChemG wird von einer vorherigen Anhörung der beteiligten Kreise abhängig gemacht. Damit wird die bisherige Praxis auch gesetzlich festgeschrieben (vgl. im Einzelnen die Begründung zu § 17 Abs. 7 ChemG).
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