§ 16e Abs. 1 ChemG begründet für Personen oder Personenvereinigungen, die als Hersteller oder Importeur oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens ein gefährliches Gemisch in den Verkehr bringen, eine speziell auf die Bedürfnisse der Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen zugeschnittene Mitteilungspflicht. Die Mitteilung erfolgt zur Vereinfachung und Effektivierung des Verfahrens zentral an das Bundesinstitut für Risikobewertung, das die Angaben seinerseits nach Absatz 3 an die örtlichen Informations- und Behandlungszentren weitergibt.
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