Absatz 1 regelt die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung. Von der Ermächtigung kann nur zum Zwecke der Ermittlung von Gefahren, die von Gemischen ausgehen können sowie von Art und Umfang der Verwendung gefährlicher Stoffe in Gemischen, nur für bestimmte, etwa nach bestimmten Inhaltsstoffen oder bestimmten Verwendungsgebieten bezeichnete Gemische, und nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von diesen Gemischen schädliche Einwirkungen auf den Menschen oder die Umwelt ausgehen. Ferner ist § 2 Absatz 4 ChemG zu berücksichtigen.
Lieferung: 08/2015Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.