Der § 14 ChemG enthält Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und fasst sie in einer Norm zusammen. Diese Ermächtigungsgrundlagen hat der Verordnungsgeber mit der Gefahrstoffverordnung als Ausführungsverordnung zum Chemikaliengesetz genutzt.
Lieferung: 08/2015Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.