Die biozidrechtlichen Bestimmungen des Chemikaliengesetzes enden mit der Ermächtigung zum Erlass von weiterführenden Rechtsverordnungen, die allerdings immer auch der Zustimmung durch den Bundesrat bedürfen. Nach § 12h Abs. 1 ChemG kann insbesondere das Verfahren der Zulassung von Biozid-Produkten durch eine eigene Rechtsverordnung näher beschrieben werden.
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