Sollte ein Biozid-Produkt, obwohl es im regulären Verfahren zugelassen wurde, ein unmittelbares oder langfristiges Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen, kann jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Hilfe eines Schutzklauselverfahrens nach Artikel 88 der Biozid-Verordnung geeignete vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erlassen. § 12g ChemG überträgt diese Aufgabe für den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland der Bundesstelle für Chemikalien. Diese Aufgabenzuweisung soll gewährleisten, dass auch bei einem akuten Auftreten einer von einem grundsätzlich rechtskonformen Biozid-Produkt ausgehenden Gefährdung auch kurzfristig die dann erforderlichen Schutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen angeordnet werden können. Dabei ist das Schutzklauselverfahren lediglich dann anzuwenden, wenn die gängigen Verwaltungsverfahren zur Begrenzung und Abwendung einer Gefährdung, wie beispielsweise der behördliche Widerruf der Zulassung, nicht ausreichend oder zu zeitintensiv erscheinen.
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