Mit § 12b weist das Chemikaliengesetz der Bundesstelle für Chemikalien ihre Aufgaben bei der Durchführung der Verordnung (EU) 528/2012 zu. Diese gliedern sich in
– Mitwirkungsakte gegenüber den zuständigen Fachgremien der Europäischen Union (geregelt in § 12b Abs. 1 ChemG)
– originäre Zuständigkeiten der Bundesstelle für Chemikalien bei der Durchführung des Biozidrechts (geregelt in § 12b Abs. 2 ChemG).
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