Mit dem § 12a Abs. 1 ChemG werden die mit der Durchführung der Aufgaben der REACH-Verordnung beauftragten Bundesbehörden benannt. Es sind dies
– die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) als Bundesstelle für Chemikalien,
– das Umweltbundesamtes (UBA) als Bewertungsstelle für Umweltfragen,
– das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als Bewertungsstelle für die menschliche Gesundheit und den Verbraucherschutz und
– die BAuA als Bewertungsstelle für die Sicherheit der Beschäftigten.
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