Die Beschwerdeführerinnen dieser Verfassungsbeschwerden begehrten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergieanlagen. Eine Genehmigung wurde in beiden Fällen wegen Unvereinbarkeit mit § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG versagt, der es verbietet, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten. Das Tötungsverbot steht der Genehmigung entgegen, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für die geschützten Tiere signifikant erhöht. Die Genehmigungs behörden nahmen in beiden Fällen an, das Risiko der Kolli sion von Greifvögeln der Art des Rotmilans mit den beantragten Windenergieanlagen sei signifikant erhöht. Die Gerichte hatten entschieden, dass
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2020.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-02 |
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