Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 4. November 2008, GVOBl. S. 586, geändert am 20. November 2013, GVBl. S. 444
Aufgrund des § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 12), verordnet das Innenministerium:
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