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Betriebliche Organisation  
19.09.2017

Brandschutz macht bei uns doch der Herr Schulze!

Michael Neupert
Großbrand im Grenfell Tower (Foto: Natalie Oxford via Wikimedia Commons)
Der schreckliche Großbrand im Londoner Grenfell Tower ist aus den Nachrichten wieder verschwunden, aber den Eigentümern werden schwere Vorwürfe gemacht: Sie hätten genau gewusst, dass das Gebäude schwerwiegende Brandschutzmängel hatte. Kein guter, aber doch ein Anlass, der Frage nachzugehen: Wie steht es um die Verantwortlichkeit für den Brandschutz in Ihrem Unternehmen?

Ohne den Teufel an die Wand zu malen, muss aber auch bei einer pragmatischen und an unternehmerischen Zwängen orientierten juristischen Betrachtungsweise klar sein, dass die brandschutzbezogenen Pflichten angesichts der drohenden drastischen Konsequenzen zu denjenigen gehören, die in der Compliance-Ampel eher mit roter als mit gelber Farbe markiert werden. Bei drohenden Personenschäden genauso wie bei erheblichen Sach- und Umweltbeeinträchtigungen ist es im Ernstfall nicht mit Bußgeldern getan, und deshalb gehört der Brandschutz zu den (eher wenigen) wirklich kritischen Feldern.  

Rechtsgrundlagen

Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer fordern, dass bauliche Anlagen hinreichend feuersicher geplant und errichtet werden. Damit korrespondieren entsprechende Haftungspflichten von Planern und ausführenden Unternehmen, zivilrechtlich (zum Beispiel Schadensersatz bei verspäteter Benutzbarkeit), aber auch strafrechtlich (wenn Personen gefährdet werden). Das Baurecht fordert auch, Bauwerke während der gesamten Nutzungsdauer brandschutzmäßig zu unterhalten. Die sichere Nutzung muss jederzeit gewährleistet sein. Diese Verpflichtung richtet sich an die Eigentümer baulicher Anlagen, kann allerdings zu einem gewissen Teil auf Mieter überwälzt sein (dies hängt von den Einzelheiten des Mietvertrages ab). Hinzu kommen Brandschutzpflichten, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, zum Beispiel aus dem Arbeitsschutz. Diese Pflichten sind nicht mit Bauwerken verknüpft, sondern mit Tätigkeiten, und deshalb richten sie sich an das jeweilige Unternehmen.

Werden durch ein Brandereignis Sachen oder sogar Menschen verletzt, treten weitere Rechtsvorschriften auf den Plan. Jeder, der den Schaden mindestens fahrlässig mitverursacht hat, kann dafür theoretisch rechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Einzelheiten, bis es dazu kommt, sind ein anderes Thema. An dieser Stelle ist wichtig: Eine Haftung wegen Fahrlässigkeit kann schon weit im Vorfeld eines Schadens eingreifen. Das Brandereignis in London erinnert an den Einsturz der Eissporthalle in Bad Reichenhall (Siehe dazu BePr 9/2013: Wilrich, Praxisfall: Der Einsturz der Eissporthalle in Bad Reichenhall), wo ein Prüfingenieur nach wohl unzureichender Untersuchung geäußert hatte, die Anlage mache aus tragwerksplanerischer Sicht einen guten Eindruck – die juristische Frage war, ob das zu einer Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung führte. Wer also beispielsweise die Freigabe zur Benutzung eines Arbeitsmittels erteilt, ohne sich vorher ordnungsgemäß darüber vergewissert zu haben, dass es hinreichend sicher ist, hat aus juristischer Sicht nicht nur die ordnungsgemäße Prüfung unterlassen, sondern aktiv dazu beigetragen, dass ein unsicheres Arbeitsmittel verwendet wird. In Bezug auf den Brandschutz kann demnach eine Anweisung, trotz Sicherheitsmängeln ein Gebäude zu nutzen, schon zu einer rechtlichen Verantwortlichkeit führen.

An welchem Punkt ein schlichtes Nichtstun in aktives Handeln umschlägt, ist letztlich Wertungsfrage. Juristisch arbeitet man, um das zu beurteilen, den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit heraus, was gerade im Bereich der Fahrlässigkeit schwierig ist (denn Fahrlässigkeit definiert sich ja ein gutes Stück weit dadurch, dass nicht so gehandelt wird, wie es aus Sorgfaltsgründen erforderlich wäre). Praktisch kann die Abgrenzung von großer Bedeutung sein, denn für schlichte Passivität haftet man rechtlich nur dann, wenn man zum Handeln verpflichtet ist. Dann kann eine Haftung auch Personen treffen, die einen Schaden nicht aktiv verursachen, sondern durch Unterlassen. Die Rede ist dabei von einer Garantenstellung und von Verkehrssicherungspflichten.

Beides kann im Wesentlichen (im Detail wird es komplex) auf zwei für den Brandschutz relevante Weisen entstehen, und zwar erstens durch das Vernachlässigen ausdrücklicher Rechtspflichten zum Brandschutz und zweitens durch das Schaffen einer brandgefährlichen Situation. Wer dafür verantwortlich ist, dass Brandgefahren abgewehrt werden, oder wer sogar eine Brandgefahr schafft, den verpflichtet die Rechtsordnung, diese Gefahr abzustellen.

Wer ist verantwortlich?

Nach deutschem Recht sind grundsätzlich die Geschäftsführer bzw. Vorstände eines Unternehmens für alle das Unternehmen treffenden Pflichten persönlich verantwortlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Solange das nicht passiert, ist die Führungsspitze vom Abwasser
bis zur Verzollung der Ansprechpartner für Behörden und damit auch Adressat bei Pflichtverstößen und daraus resultierenden Schäden. Selbiges gilt gegenüber den Eigentümern der Gesellschaft, wenn diese Strafen bezahlen muss oder es zu wirtschaftlichen Schäden kommt, zum Beispiel
durch Beschädigung von Anlagen oder Produktionsausfälle. In Bezug auf den Arbeitsschutz ist die Rechtsprechung dabei recht streng: Wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel aus Angst um seinen Job gegen Unfallverhütungsvorschriften verstößt und der Vorgesetzte dies weiß, entlastet ihn
nicht einmal die bewusste Selbstgefährdung der Mitarbeiter, wenn diese zu Schaden kommen (OLG Naumburg, Beschluss vom 25.03.1996 – 2 Ss 27/96, NStZ-RR 1996, 229).

Es gibt keine allgemeine, für alle Fälle geltende gesetzliche Definition der Aufgaben von Brandschutzbeauftragten und damit auch keine allgemeine automatische Entlastung der Führungsspitze von brandschutzbezogener Verantwortlichkeit. Rechtliche Vorgaben existieren nur für einzelne Bereiche, in Nordrhein-Westfalen etwa in der Sonderbauverordnung und der Industriebaurichtlinie. Nach der Sonderbauverordnung NRW haben Brandschutzbeauftragte für Verkaufsstätten unter anderem dafür zu sorgen, dass Ladenstraßen, notwendige Flure für Kunden und Hauptgänge nicht durch Einbauten, feste Einrichtungen, Waren oder Gegenstände, die der Präsentation dienen, eingeengt sind. Die Industriebaurichtlinie NRW überträgt dem Brandschutzbeauftragten zum Beispiel die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und Mängel zu melden.

Dort, wo eine gesetzliche Aufgabendefinition fehlt, kann ein Mitarbeiter zum Brandschutzbeauftragten ernannt werden. Dann muss allerdings geklärt werden, was damit genau gemeint ist. Die Führungsspitze ist rechtlich nämlich nicht darauf festgelegt, alle brandschutzbezogenen Pflichten auf eine bestimmte Person zu übertragen, so dass der bloße Begriff „Brandschutzbeauftragter“ nichts aussagt, wenn er nicht auf einen gesetzlichen Aufgabenkatalog bezogen werden kann. Umgekehrt ist es rechtlich möglich, einem (zum Beispiel bei Sonderbauten) gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutzbeauftragten zusätzlich Aufgaben zu übertragen, die in der gesetzlichen Definition nicht vorgesehen sind. Das Recht ist in diesem Bereich flexibel und erlaubt Unternehmen, sich die interne Struktur zu geben, die sie als sinnvoll erachten. Die Organisation muss allerdings so gut funktionieren, dass rechtliche Pflichten erfüllt werden. §130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) macht Betriebs- bzw. Unternehmensinhaber nämlich für unzureichende Aufsichtsmaßnahmen verantwortlich, falls es zu Pflichtverstößen kommt, und auf dieser Grundlage sind schlimmstenfalls empfindliche Bußgelder möglich, auch gegen das Unternehmen selbst.

Aufgaben, die außerhalb bindender rechtlicher Vorgaben typischerweise auf Brandschutzbeauftragte übertragen werden, finden sich zum Beispiel in der DGUV Information 205-003 („Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“) oder in der „Information über die Notwendigkeit von Brandschutzbeauftragten“ des VdS:
  • Erstellen/Fortschreiben einer Brandschutzordnung,
  • Mitwirken bei Beurteilung von Brand- und Explosionsgefährdung,
  • Beraten bei feuergefährlicher Arbeit/Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe/Löschmitteleinrichtungen,
  • Mitwirken bei Einhalten der Brandschutzbestimmungen/Kontrolle,
  • Mitwirken bei internen Brandschutzbegehungen/Mängel erkennen und melden,
  • Mängelbeseitigung überwachen,
  • Prüfen der Lagerung brennbarer Stoffe,
  • Kontrollieren von Fluchtwegen.

Delegation

Praktisch gesehen bedeutet dies, dass die rechtliche Verantwortlichkeit von Brandschutzbeauftragten in vielen Fällen von den individuellen Aufgaben abhängt, welche sie in ihren Unternehmen konkret aufgetragen bekommen. Eine solche Delegation von Verantwortlichkeit aus der Führungsspitze ist rechtlich zulässig und führt zu einer rechtlichen Entlastung. Auf der oberen Hierarchieebene bleiben dann lediglich Organisations-, Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten. § 130 OWiG verlangt zwar nicht jede erdenkliche technische, organisatorische oder arbeitsrechtliche Aufsichtsmaßnahme, aber so viel Aufsicht, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Verhinderung von Pflichtverstößen besteht. Die Einzelheiten hängen natürlich vom jeweiligen Betrieb ab.

Anforderungen bei Pflichtenübertragungen          
Eindeutigkeit ▶ Alleinzuständigkeit
▶ Zuweisungsrichtigkeit
▶ Überwachung
▶ Rückvergewisserung
Bestimmtheit ▶ Konkrete Aufgabenbeschreibung
▶ Vermeidung von Auslegungsfähigkeit
▶ Keine bloße Stellenbeschreibung
▶ Keine Beispielstechnik

Wichtig sind aber folgende Grundsätze: Alle Pflichten müssen lückenlos verteilt sein, und es dürfen keine Doppelzuständigkeiten bestehen. Es darf nicht dazu kommen, dass „im Ergebnis niemand Verantwortung trägt, sondern jeder auf die Erfüllung der Pflichten durch seine Arbeitskollegen
vertraut“. Deshalb müssen „die Verantwortlichkeit und die Kompetenzen zwischen den einzelnen Mitarbeitern verteilt und abgegrenzt“ sein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.1998 – 2 Ss OWi 385-98, NStZ-RR 1999, 151). Rechtlich ordnungsgemäße Organisation erfordert also, Verantwortungsbereiche eindeutig festzulegen und Kompetenzüberschneidungen zu vermeiden. Weil die Letztaufsicht immer bei der Führungsspitze liegt, muss es eine ununterbrochene Überwachungskette geben. Delegationsempfänger müssen geeignet und zuverlässig sein, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und geschult werden. Außerdem muss die Führungsspitze sicherstellen, dass die beauftragten Personen in der Lage sind, ihre Pflichten tatsächlich zu erfüllen. Um das alles so gut wie möglich nachzuweisen, sollte schriftlich delegiert werden.

Inhaltlich lassen sich die rechtlichen Anforderungen durch zwei Prinzipien erfassen: Erstens muss die Verteilung von Pflichten – wenn man das Delegationssystem insgesamt betrachtet – eindeutig sein. Jede Pflicht muss genau einer Stelle innerhalb der Organisation zugewiesen werden (inklusive notwendiger Stellvertretungsregelungen). Schnittstellen müssen präzise definiert und trennscharf gestaltet werden, Aufgaben und Zuständigkeiten mehrerer Mitarbeiter dürfen sich nicht überschneiden. Diese Anforderungen gelten auch in komplexen Organisationsstrukturen wie Matrixsystemen. Jede Verantwortlichkeit muss der richtigen Stelle innerhalb der Organisation zugewiesen sein, wobei richtig aus juristischer Sicht vor allem bedeutet, dass die Stelle mit hinreichenden sächlichen, personellen und zeitlichen Ressourcen ausgestattet ist und über ausreichende Weisungsbefugnisse verfügt, um der übertragenen Verantwortung gerecht werden zu können (Kongruenz von Aufgaben und Befugnissen). Außerdem muss es ein klar strukturiertes System zur Kontrolle und für Rückmeldungen durch die Delegationsempfänger geben.

Zweitens kommen Anforderungen in Bezug auf die einzelnen Delegationen hinzu. Jede Delegation muss hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet, die übertragene Verantwortung so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Delegation klar zu erkennen sind. Der Aufgabenempfänger muss vorhersehen können, worauf sich seine Verantwortung erstreckt und für welche Aufgaben er die Letztverantwortung tragen soll. Zweifel gehen zu Lasten der delegierenden Person. Es ist also ein unsicherer Weg, darauf zu vertrauen, dass eine Aufgabenübertragung „schon richtig“ verstanden werde. Sprache bringt zwar immer Unschärfe mit sich, man sollte sie aber in Rechtstexten vorsorglich soweit wie möglich vermindern. Die Gestaltung von Delegationstexten sollte deshalb insbesondere
  • klare Formulierungen verwenden,
  • auf vorhandene Fachsprache zurückgreifen,
  • konkrete Aussagen abstrakten vorziehen,
  • Beispiele vermeiden und stattdessen Vollständigkeit anstreben,
  • auf das Notwendige beschränkt sein,
  • Wertungen möglichst vermeiden,
  • Begriffe einheitlich verwenden,
  • zusammenhängende Sachfragen im Zusammenhang regeln,
  • den gleichen Gegenstand einheitlich behandeln,
  • ggf. eine klare Zielbeschreibung enthalten, die von der eigentlichen Verantwortungsübertragung abgegrenzt ist und als Auslegungshilfe dient.

Nur aus dem Umstand, dass ein Brandschutzbeauftragter eine bestimmte Aufgabe erhält, lässt sich übrigens nicht in allen Fällen schließen, dass er für die brandschutzmäßige Sicherheit auch rechtlich verantwortlich sein soll. Dass jemand etwas bearbeiten soll, kann nämlich objektiv gesehen auch bedeuten, er solle die Aufgabe für den eigentlichen Entscheidungsträger lediglich vorbereiten. Die Frage ist dann also, ob der „Brandschutzbeauftragte“ eine rein unterstützende Funktion hat oder selbst in letzter Konsequenz verantwortlich sein soll. Eine bloße Stellenbeschreibung gibt deshalb oft keine Antwort auf die Frage nach der rechtlichen Verantwortlichkeit – dieser Punkt muss vielmehr ganz klar geregelt sein.

Abschluss

Um am Ende noch einmal den Bogen zum Großbrand zu schlagen: In diesem Beitrag ging es um die Frage, wer sich einem Vorwurf ausgesetzt sehen kann, aber nicht um die Frage, wann ein solcher Vorwurf aus rechtlicher Sicht erhoben werden könnte. Diese Frage hat im Wesentlichen zwei Facetten. Zum einen, welche Bauteile, Wärmedämmsysteme oder Arbeitsmittel grundsätzlich zulässig sind, welche rechtlichen Anforderungen also inhaltlich an sie bestehen. Zum anderen – und das ist nach Grenfell Tower die beinahe noch wichtigere Frage im Immobilienbereich – bei welchen Verdachtsmomenten verantwortliche Personen von sich aus Nachforschungen anstellen müssen, um zu klären, ob eine gefährliche Situation besteht. Inwieweit Unwissenheit vor Strafe schützt, ist aber nicht mehr Gegenstand dieses Beitrags. Hier heißt es zum Abschluss: Ob Herr Schulze den Brandschutz macht oder nicht, ist rechtlich gleichgültig – wichtig ist nur, dass sowohl Herr Schulze als auch sein Chef dazu die gleiche Meinung haben.

Der Autor
Dr. Michael Neupert ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Kümmerlein Rechtsanwälte & Notare in Essen und spezialisiert auf die Gebiete Technikrecht, Verwaltungsrecht und Organisations- und Haftungsrecht.


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