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ARBEITSSCHUTZuptodate!
Anforderungen bei Pflichtenübertragungen | |
Eindeutigkeit | ▶ Alleinzuständigkeit ▶ Zuweisungsrichtigkeit ▶ Überwachung ▶ Rückvergewisserung |
Bestimmtheit | ▶ Konkrete Aufgabenbeschreibung ▶ Vermeidung von Auslegungsfähigkeit ▶ Keine bloße Stellenbeschreibung ▶ Keine Beispielstechnik |
Nur aus dem Umstand, dass ein Brandschutzbeauftragter eine bestimmte Aufgabe erhält, lässt sich übrigens nicht in allen Fällen schließen, dass er für die brandschutzmäßige Sicherheit auch rechtlich verantwortlich sein soll. Dass jemand etwas bearbeiten soll, kann nämlich objektiv gesehen auch bedeuten, er solle die Aufgabe für den eigentlichen Entscheidungsträger lediglich vorbereiten. Die Frage ist dann also, ob der „Brandschutzbeauftragte“ eine rein unterstützende Funktion hat oder selbst in letzter Konsequenz verantwortlich sein soll. Eine bloße Stellenbeschreibung gibt deshalb oft keine Antwort auf die Frage nach der rechtlichen Verantwortlichkeit – dieser Punkt muss vielmehr ganz klar geregelt sein.
Der Autor |
Dr. Michael Neupert ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Kümmerlein Rechtsanwälte & Notare in Essen und spezialisiert auf die Gebiete Technikrecht, Verwaltungsrecht und Organisations- und Haftungsrecht. |
Brandschutz | 17.01.2017 |
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