Sachgebiet: Gefahrgut
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 7. Dezember 2010, GVBl. II Nr. 85 S. 1, geändert am 25. Januar 2016, GVBl. I Nr. 5 S. 27
Auf Grund des § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
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