§ 10 setzt die Artikel 16 und 6 der Richtlinie um und legt die Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen fest. Speziell Artikel 6 der Richtlinie enthält Grundpflichten zur Expositionsvermeidung und -verringerung. Der Begriff „Schutzmaßnahmen“ umfaßt alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.
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