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Arbeitsmedizinische Regel – Biomonitoring (AMR Nummer 6.2)

Sachgebiet: Arbeitsschutz

Gesetzgeber: Bund

Bek. d. BMAS v. 2. Dezember 2013 - IIIb1-36628-15/1- (GMBl 2013, S. 91)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.649028

Vorspann

1. Vorbemerkungen und Zielsetzung

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Biomonitoring

2.2 Biologisches Material

2.3 Untersuchungsparameter

2.4 Analyseverfahren

2.5 Werte zur Beurteilung

3. Allgemeines zum Biomonitoring

3.1 Voraussetzungen

3.2 Zielsetzung

3.3 Zweck des Biomonitorings

3.4 Anlass zur Durchführung des Biomonitorings

4. Durchführung des Biomonitorings

4.1 Messstrategie und Messplan

4.2 Auswahl des biologischen Materials, der Untersuchungsparameter und des Analyseverfahrens

4.3 Zeitpunkt der Probengewinnung

4.4 Art und Weise der Probengewinnung

4.4.1 Gewinnung von Urinproben

4.4.2 Gewinnung von Vollblut und Plasmaproben

4.5 Lager und Transport des biologischen Materials

5. Qualitätssicherung der Analyseergebnisse

5.1 Qualitätssicherung

5.2 Zusammenarbeit zwischen dem Arzt oder der Ärztin nach § 7 ArbMedVV und dem Laboratorium

6. Bewertung und Folgerungen

6.1 Bewertung der Analyseergebnisse durch das Laboratorium

6.2 Bewertung durch den Arzt oder die Ärztin nach § 7 ArbMedVV

6.3 Weitergabe der Analyseergebnisse und ärztliche Schweigepflicht

6.4 Folgerungen aus der Bewertung des Biomonitorings

7. Kostentragung

8. Literatur und sonstige Hinweise

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