Die Teilgenehmigung ist eine abschließende Entscheidung über einen Ausschnitt des geplanten Vorhabens. Die Teilgenehmigung unterscheidet sich von der Vollgenehmigung durch ihre gegenständliche Beschränkung. Von daher handelt es sich, ungeachtet ihres beschränkten Inhalts, um eine echte Genehmigung (BVerwG, B. v. 17. 12. 2002 NVwZ 2003, 263). Was durch eine Teilgenehmigung definitiv entschieden worden ist, steht in späteren Genehmigungsabschnitten nicht mehr zur Überprüfung an. Das gilt auch bei einer nachträglichen Änderung der Rechtslage oder der Sachlage. Die Bindungswirkung der Teilgenehmigung kann nur durch nachträgliche Anordnung nach § 17 oder durch Widerruf bzw. Rücknahme beseitigt werden (OVG Lüneburg, B. v. 29. 9. 1986 NVwZ 1987, 342). Allerdings kann sie in weitem Umfang nach § 12 Abs. 3 mit Widerrufs- oder Auflagenvorbehalten versehen werden.
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