§ 67a ist durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885, 1114) in das Gesetz eingefügt worden. Er enthält Überleitungsvorschriften für genehmigungsbedürftige Anlagen, die im Gebiet der ehemaligen DDR vor dem 1. Juli 1990 errichtet worden sind oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde. Was unter dem Begriff ¹vor diesem Zeitpunkt begonnen wurdeª zu verstehen ist, wird zu § 67 näher erläutert.
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