Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des BImSchG sind überwiegend Ordnungswidrigkeiten und keine Straftaten. Zweck der Bußgeldvorschriften ist es, die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorschriften des BImSchG zu gewährleisten. Der Normadressat soll zurechtgewiesen werden, nicht bestraft werden. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des BImSchG, die bußgeldbewehrt sind, können allerdings als Straftaten verfolgt werden, wenn bestimmte qualifizierende Umstände hinzutreten. Wird ein Mensch im Zusammenhang mit einer Zuwiderhandlung nach § 62 gefährdet, ist eine Bestrafung nach §§ 325, 325a, 327 oder 330 StGB möglich (Kennzahl 10 021). Erleidet er tatsächlich eine Gesundheitsschädigung, kommt eine Bestrafung des Täters wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung nach §§ 223, 224, 226, 227, 229 StGB in Betracht.
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