Nach § 60 kann der Bundesminister für Verteidigung für Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 (Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen)und nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 (Grundstücke), die der Landesverteidigung dienen (s. Erl. zu § 59), Ausnahmen von Immissionsschutzvorschriften zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern. Für ortsbewegliche Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 kann die Bundeswehr selbst entsprechende Ausnahmen erteilen. Die Anlagen müssen ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung im Bereich der Bundeswehr bestimmt sein.
Lieferung: 01/2004Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.