§ 58 c ist durch die Novelle von Mai 1990 in das BImSchG eingeführt worden. In der amtlichen Begründung (BR-Drs. 155/89) heißt es hierzu: ,,§ 58 c regelt in den Absätzen 1 und 2 die Pflichten des Betreibers. Die Regelungen entsprechen den für den Immissionsschutzbeauftragten geltenden Vorschriften nach den §§ 55 bis 57, auf die zum Teil verwiesen wird. Nach § 58 c Abs. 3 hat der Betreiber das Recht, dem Störfallbeauftragten Entscheidungsbefugnisse für die Beseitigung und Begrenzung von die Allgemeinheit und die Nachbarschaft gefährdenden Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs zu übertragen.
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