Normadressat ist der Betreiber, der nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und einer Rechtsverordnung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 oder auf Grund einer Anordnung nach § 53 Abs.2 verpflichtet ist, einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen. Auf die Ausführung zu § 55 Anmerkung Nr. 1 wird verwiesen.
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