Normadressat ist der Betreiber, der nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und der auf Grund des § 53 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund einer Anordnung nach § 53 Abs. 2 verpflichtet ist, einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen. Normadressanten sind nicht der Betriebsleiter oder sonstige betriebliche Aufsichtsorgane. Da die Verpflichtungen aus § 53 nicht höchstpersönlich wahrgenommen zu werden brauchen, können sie jedoch beauftragt werden, für den Betreiber den Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen. Durch diesen Auftrag werden für die Aufsichtspersonen keine öffentlich-rechtlichen Pflichten begründet. Öffentlich-rechtlich verantwortlich bleibt der Betreiber.
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