Die Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten werden in § 54 näher bestimmt. Welche Aufgaben der Immissionsschutzbeauftragte tatsächlich wahrzunehmen hat, wird nicht schon durch das Gesetz, sondern erst durch die Beschreibung seiner Aufgaben im Bestellungsschreiben festgelegt. Dies wird durch § 55 Abs. 1 Satz 1 klargestellt, der voraussetzt, dass die Aufgaben betriebsspezifisch konkretisiert werden. Entspricht die Aufgabenbeschreibung § 54 nicht, verletzt der Betreiber seine Verpflichtungen aus § 54. Er kann durch behördliche Anordnungen angehalten werden, dem Immissionsschutzbeauftragten die Aufgaben nach § 54 in vollem Umfang zu übertragen. Andererseits kann der Immissionsschutzbeauftragte nicht auf Grund des § 54 verlangen, dass der Betreiber den ihm übertragenen Aufgabenbereich erweitert. Sich an die Behörde zu wenden, ist nicht zu empfehlen. Ist der Immissionsschutzbeauftragte ein Arbeitnehmer, muss er damit rechnen, dass ihm eine arbeitvertragliche Treuepflichtverletzung vorgeworfen wird.
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