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Dokument BImSchG Erläuterungen: § 52b Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
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BImSchG Erläuterungen: § 52b Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

Die Vorschrift ist als damaliger § 52a durch die Dritte Novelle zum BImSchG im Jahre 1990 in das Gesetz eingefügt worden. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (Richtlinie 2010/57/EU) vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) wurde die Norm ohne inhaltliche Änderung als nunmehr § 52b in die jetzige Bezifferung verschoben. In der BT-Drucks. 11/6633 wurde anlässlich der Einführung der Vorschrift ausgeführt, dass die Regelung zu Verbesserungen in der Kommunikation mit den zuständigen Behörden führt. Kapitalgesellschaften mit aus mehreren Mitgliedern bestehenden vertretungsberechtigten Organen und Personengesellschaften mit mehreren vertretungsberechtigten Gesellschaften werden nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, die interne Zuordnung der Pflichten der Gesellschaft als Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage auf die jeweiligen Mitglieder oder Gesellschafter der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Regelung orientierte sich an dem Vorbild der damaligen Strahlenschutzverordnung.

Lieferung: 09/2015
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mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/st-10025v01-052b

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