Die Landesregierungen werden in § 49 Abs. 1 ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete festzusetzen, die eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 1), durch Luftverunreinigungen (vgJ. § 3 Abs. 4) oder Geräusche bedürfen. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf Regelungen zum Schutz vor anderen Umwelteinwirkungen wie Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen (vgl. § 3 Abs. 2).
Lieferung: 01/2004Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.