Nach der Vorgabe des Gesetzgebers zur 1:1-Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie mussten auch einige Begriffe übernommen werden, die in der Terminologie des BImSchG bisher nicht vorhanden waren. Diese Begriffe werden in § 47b definiert. Dabei wird auf die Bestimmungen der EU-Richtlinie zurückgegriffen.
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