Die Vorschrift wurde durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.9.2002 (BGBl. I S. 3622) eingefügt. Sie setzte nach der Amtlichen Begründung (BT-Drucks. 14/8450) mit der in Satz 1 vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung das damalige europäische Recht der Luftreinhaltung (hier eine Tochterrichtlinie der damaligen Luftqualitätsrahmenrichtlinie) um. Danach sind der Öffentlichkeit z. B. durch Rundfunk, Presse, Anzeigentafeln, oder Computernetzdienste routinemäßig aktuelle Informationen über die Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln und Blei in der Luft zur Verfügung zu stellen.
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