Die §§ 41 ff. verpflichten grundsätzlich in erster Linie den Träger der Baulast für den Verkehrsweg – unbeschadet des Gebotes nach § 50 – beim Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen den notwendigen Lärmschutz sicherzustellen. Zum Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche siehe § 3 Abs. 1 und die Erl. hierzu. Die Anforderungen im Einzelnen sind durch die 16. BImSchV (Kennziffer 10 116) und die Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung (vom 23.9.1997 – BGBl. I. S. 2329, 2338) konkretisiert worden. Siehe auch die DIN-Norm 18005 „Schallschutz im Städtebau“. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV legt zum Schutz der Nachbarschaft Immissionsgrenzwerte fest, die der Beurteilungspegel nicht überschreiten darf.
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