§ 4 enthält eine Vielzahl von Begriffen, die bereits an anderer Stelle erläutert sind, und zwar die Errichtung und der Betrieb von Anlagen in den Erl. zu § 2, Anlagen in den Erl. zu § 3 Abs. 5, schädliche Umwelteinwirkungen, Allgemeinheit, Nachbarschaft, durch Immissionen verursachte Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen in den Erl. zu § 3 Abs. 1, sonstige Gefahren, erhebliche Belästigungen und erhebliche Nachteile in den Erl. zu § 1, Luftverunreinigungen in den Erl. zu § 3 Abs. 4.
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