§ 39 erleichtert den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 38, soweit dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist. Wegen des Begriffs der staatlichen Vereinbarungen und der bindenden Beschlüsse der europäischen Gemeinschaften wird auf die Ausführungen zu § 37 verwiesen.
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