Die Bundesregierung wird nach § 37 ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter erleichterten Voraussetzungen Rechtsverordnungen im Sinne des § 32 bis 35 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften (EG) erforderlich ist. Rechtsverordnungen können abweichend von § 32 auch Betriebsstätten als Ganzes und Sonderanfertigungen, abweichend von § 34 auch Fahrzeuge und abweichend von § 35 auch Erzeugnisse (also nicht nur Erzeugnisse aus Stoffen) erfassen. Die Verordnungen dürfen sich allerdings nur auf das Inverkehrbringen, nicht aber auf das Herstellen von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen beziehen.
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