In § 33 Abs. 1 Nr. 1 wird die Bundesregierung ermächtigt, für in § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 2 genannte Anlagen (damit können abweichend von § 32 und § 33 Abs. 1 Nr. 2 auch ganze Betriebsstätten erfasst werden) ein freiwilliges Bauartzulassungsverfahren einzuführen. Die Bauartzulassung wird dem Hersteller erteilt. Der Zulassung geht eine Baumusterprüfung voraus. Dabei wird das Baumuster der Anlage auf die Einhaltung der Vorschriften des BImSchG überprüft. Die dem Hersteller erteilte Bauartzulassung ist ein Verwaltungsakt. Der Betreiber, der eine zugelassene Anlage verwendet, darf davon ausgehen, dass die Überwachungsbehörde keine weitergehende Anforderungen auf Grund des § 5 oder 22 stellen wird. Werden bauartzugelassene Teile in eine andere Anlage eingebaut, bedürfen diese Teile bei der Prüfung der Gesamtanlage nicht mehr der sicherheitstechnischen immissionsschutzrechtlichen Beurteilung.
Lieferung: 08/2009Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.