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Dokument BImSchG Erläuterungen: § 33 Bauartzulassung
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BImSchG Erläuterungen: § 33 Bauartzulassung

In § 33 Abs. 1 Nr. 1 wird die Bundesregierung ermächtigt, für in § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 2 genannte Anlagen (damit können abweichend von § 32 und § 33 Abs. 1 Nr. 2 auch ganze Betriebsstätten erfasst werden) ein freiwilliges Bauartzulassungsverfahren einzuführen. Die Bauartzulassung wird dem Hersteller erteilt. Der Zulassung geht eine Baumusterprüfung voraus. Dabei wird das Baumuster der Anlage auf die Einhaltung der Vorschriften des BImSchG überprüft. Die dem Hersteller erteilte Bauartzulassung ist ein Verwaltungsakt. Der Betreiber, der eine zugelassene Anlage verwendet, darf davon ausgehen, dass die Überwachungsbehörde keine weitergehende Anforderungen auf Grund des § 5 oder 22 stellen wird. Werden bauartzugelassene Teile in eine andere Anlage eingebaut, bedürfen diese Teile bei der Prüfung der Gesamtanlage nicht mehr der sicherheitstechnischen immissionsschutzrechtlichen Beurteilung.

Lieferung: 08/2009
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