Die Vorschrift verwendet Begriffe, die bereits kommentiert worden sind: Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen (Erl. zu § 3 Abs. 5 Nr. 1), die in § 3 Abs. 5 Nr. 2 bezeichneten ortsveränderlichen Anlagen (Erl. zu § 3 Abs. 5 Nr. 2), gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen (Erl. zu § 4 Abs. 1), Inverkehrbringen und Einfuhr (Erl. zu § 2 Abs. 1), schädliche Umwelteinwirkungen (s. gesetzliche Definition in § 3 Abs. 1, 2, und 4 und die Erl. hierzu), Emissionen (s. gesetzliche Definition in § 3 Abs. 3 und die Erl. hierzu), Herstellen (Erl. zu § 2 Nr. 3).
Lieferung: 10/2010Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.