Normadressat ist der Betreiber, gegen den eine Anordnung nach § 26, 28 oder 29 erlassen worden ist. Ist die Anordnung unanfechtbar geworden, kann der Betreiber nicht mehr einwenden, dass die Anordnung zu Unrecht ergangen ist. Normadressat ist nicht die Messstelle im Sinne des § 26, § 28 oder § 29. Ist die Messstelle auf Grund des zwischen ihr und dem Betreiber geschlossenen Vertrages verpflichtet, die Messergebnisse der Behörde auf Verlangen vorzulegen, hat die Behörde einen privatrechtlichen, nicht aber einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Vorlage der Messergebnisse. Normadressat ist nicht der Immissionsschutzbeauftragte oder Störfallbeauftragte, auch nicht in den Fällen des § 28 Abs. 2.
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