In § 3 werden wichtige Begriffe des Gesetzes definiert. Die Begriffe sind nach der h. M. unbestimmte Rechtsbegriffe. Ihre Anwendung im Einzelfall steht nicht im Ermessen der Behörde. Es gibt nur eine richtige Lösung. Ob die Behörde diese Lösung gefunden hat, unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. Breuer, DVBl. 1978, 28, 32 ff. m. w. Nachw., BVerwG U. v. 17. 2. 1978 GewArch 1978, S. 232). Auslegungshilfen geben die Technischen Anleitungen (z. B. TA Luft, TA Lärm) und die Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder (siehe die Kennziffern 10 200 ff.). Die Verwaltungsvorschriften binden zwar nur die Behörden, nicht aber den Betreiber. Der Betreiber kann sich jedoch darauf verlassen, dass seine Auslegung nicht von den Behörden beanstandet wird, wenn er sich an die Vorschriften hält. Andererseits bleibt ihm der Nachweis unbenommen, dass eine Verwaltungsvorschrift mit dem BImSchG nicht übereinstimmt. Auch die Gerichte sind grundsätzlich nicht an die Verwaltungsvorschriften gebunden.
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