Zweck des Gesetzes ist es, den Behörden zu ermöglichen, über die Auswertung von Emissionserklärungen der Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen eine möglichst umfassende Überwachung der Emissionen von Luftverunreinigungen zu erreichen. Die Emissionserklärungen dienen als Grundlage für die Aufstellung von Emissionskatastern (§ 46). Damit können die für die Durchführung von Luftreinhalteplänen zuständigen Behörden die notwendigen Planungs- und Sanierungsmaßnahmen zur Verminderung der Luftverunreinigung und zur Vorsorge in Untersuchungsgebieten (§ 44 Abs. 2) einleiten und durchführen sowie Daten für die Überwachung der Luftreinhaltung ermitteln.
Lieferung: 12/2004Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.