Nach § 26 Satz 1 kann der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlage durch behördliche Anordnung verpflichtet werden, die von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage ermitteln zu lassen, wenn hierzu ein besonderer Anlass besteht, d. h. wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Weil der Betreiber selbst oder Dritte in seinem Auftrag Ermittlungen vornehmen, gehört die Vorschriftengruppe des Dritten Abschnitts mit den §§ 26 bis 31 zur betreibereigenen Überwachung, im Gegensatz zur behördlichen Überwachung in §§ 52 f. § 26 sieht zwar die Anordnung einer Eigenüberwachung nicht ausdrücklich vor. Da jedoch die Behörde nach § 26 nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann, kann sie von einer Anordnung absehen, wenn der Betreiber eine angemessene Eigenüberwachung anbietet.
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