§ 25 gewährt der Behörde ein zusätzliches Zwangsmittel, um Anordnungen nach § 24 Satz 1 gegen den Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage durchsetzen zu können. Ist eine behördliche Anordnung nach § 24 Satz 1 vollziehbar, d. h. ist sie unanfechtbar oder ist die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt worden, kann sie nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder mit Mitteln des Verwaltungszwangs (Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang) vollstreckt werden. Ist die Behörde der Auffassung, daß diese Vollstreckung zu keinem Erfolg führt, kann sie eine Untersagungsanordnung nach § 25 Abs. 2 erlassen. Die Untersagungsanordnung kann nur auf die Betriebsstillegung gerichtet werden. Die Beseitigung der Anlage kann nicht angeordnet werden. Es ist nicht entscheidend, ob der Betreiber schuldhaft die Anordnung nach § 24 nicht beachtet hat.
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