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Dokument BImSchG Erläuterungen: § 21 Widerruf der Genehmigung
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BImSchG Erläuterungen: § 21 Widerruf der Genehmigung

§ 21 entspricht weitgehend § 47 VwVfG. Dass diese Vorschrift trotzdem in dieser Form entstanden ist, hat seinen Grund darin, dass das BImSchG zeitlich vor dem VwVfG erlassen wurde, und nicht etwa in speziellen Regelungen des Immissionsschutzrechts. § 21 bezieht sich dem Wortlaut nach auf alle nach dem BImSchG erteilten rechtmäßigen Genehmigungen, also auf im förmlichen oder vereinfachten Verfahren erteilte Genehmigungen nach §§ 4 und 15 BImSchG, ferner auf Teilgenehmigungen, Vorbescheide und Zulassungen nach § 15 a. Nach der h. A. gilt § 21 aber auch für Genehmigungen nach § 16 a. F. der Gewerbeordnung (vgl. den Wortlaut des § 67 Abs. 1, s. auch Nr. 16.1 VV NRW Kennziffer 10 301).

Lieferung: 03/2009
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