§ 21 entspricht weitgehend § 47 VwVfG. Dass diese Vorschrift trotzdem in dieser Form entstanden ist, hat seinen Grund darin, dass das BImSchG zeitlich vor dem VwVfG erlassen wurde, und nicht etwa in speziellen Regelungen des Immissionsschutzrechts. § 21 bezieht sich dem Wortlaut nach auf alle nach dem BImSchG erteilten rechtmäßigen Genehmigungen, also auf im förmlichen oder vereinfachten Verfahren erteilte Genehmigungen nach §§ 4 und 15 BImSchG, ferner auf Teilgenehmigungen, Vorbescheide und Zulassungen nach § 15 a. Nach der h. A. gilt § 21 aber auch für Genehmigungen nach § 16 a. F. der Gewerbeordnung (vgl. den Wortlaut des § 67 Abs. 1, s. auch Nr. 16.1 VV NRW Kennziffer 10 301).
Lieferung: 03/2009Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.