Auflagen nach § 20 Abs. 1 sind Auflagen im Sinne des § 12, d. h. Nebenbestimmungen der Genehmigung, durch die dem Genehmigungsinhaber ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird, durch das sichergestellt werden soll, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 erfüllt werden. Auflagen in diesem Sinne sind nicht Auflagen, die den Inhalt der Genehmigung beschränken, d. h. eigentlich Hauptbestimmungen des Genehmigungsbescheides (sog. modifizierende Auflagen oder nach neuerer Nomenklatur Inhaltsbestimmungen: siehe die Erl. zu § 12). Werden solche Maßgaben nicht eingehalten, wird die Genehmigung überschritten und es liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 vor.
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