§ 2 bestimmt den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes. Er legt enumerativ fest, für welche Anlagen und Stoffe das Gesetz gilt und welche Tätigkeiten, bezogen auf diese Anlagen und Stoffe, vom Gesetz erfasst werden. Dadurch ergeben sich bereits einige Einschränkungen. Das Gesetz gilt nicht für menschliche Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen stehen (VGH Mannh. NVwZ 1998, 764). Zu diesen Tätigkeiten gehört z. B. das übliche menschliche Verhalten, das mit Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verbunden ist, wie z. B. der Lärm, der von Arbeiten ausgeht, die im Freien verrichtet werden, der Lärm, den spielende Kinder auf der Straße oder im Garten verursachen, die Benutzung von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder in der freien Natur, ferner das Grillen im Freien oder das unnötige Laufenlassen von Motoren (vgl. Ziegler, das Bundes-Immissionsschutzrecht und das verhaltenswertende Recht, UPR 1986 S. 406). Für verhaltensbezogene Tätigkeiten gelten das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder bzw. die Landesimmissionsschutzgesetze. Dem Schutz vor ruhestörendem Lärm dient auch § 117 OWiG.
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