Eine Genehmigung nach dem BImSchG ist vom Grundsatz her unbefristet und kann auch nach vielen Jahren noch die Grundlage des Betriebes einer Anlage sein. Gleichwohl ist der Bestandsschutz in vielfältiger Weise eingeschränkt, damit jeweils die Anlagen dem sich weiter entwickelnden Stand der Technik angepasst werden. Anfangs war im Rahmen der Erarbeitung der IVU-Richtlinie eine generelle Befristung von Genehmigungen im Gespräch gewesen; in der nunmehr gültigen Fassung ist in Art. 13 zu diesem Zweck statt dessen eine regelmäßige Überprüfung vorgeschrieben.
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