§ 14a ist durch das Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren vom 9.10.1996 (BGBl. I 1498) in das BImSchG eingefügt worden. Nach dem Regierungsentwurf (BT- Drucks. 13/3996) sollte der Antragsteller gegen die Ablehnung der Genehmigung oder belastende Nebenbestimmungen sofort eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben können, ohne dass es der Durchführung eines Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens) bedarf. Dieser völlige Verzicht auf ein Vorverfahren war aber auf Kritik der Länder im Bundesrat gestoßen.
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