§ 13 bestimmt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine Vielzahl behördlicher Entscheidungen einschließt, die nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (Konzentrationswirkung). Die Konzentrationswirkung beschränkt sich nicht mehr nur auf Genehmigungen, die im förmlichen Verfahren erteilt werden müssen. Sie erstreckt sich nach Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 4. 3. 1982 (BGBl. I S. 281) auch auf im vereinfachten Verfahren zu erteilende Genehmigungen. Zum Begriff der Genehmigung im Sinne des § 13 gehören auch Teilgenehmigungen nach § 8, Genehmigungen nach § 16 und Zulassungen nach § 8a. Nach dem Beschluss des BVerwG vom 17. 12. 2002 (NVwZ 2003, 750 = UPR 2003, 75) sollen auch Vorbescheide nach § 9 Konzentrationswirkung entfalten („einhellige Auffassung“), obwohl es sich bei ihnen nicht um Genehmigungen im Rechtssinne handelt.
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