§ 12 beschränkt das Recht, die Genehmigung mit Nebenbestimmungen (Befristung, Bedingungen, Widerrufsvorbehalte, Auflagen und Vorbehalte für nachträgliche Auflagen) zu erlassen. Nach § 36 VwVfG kann eine gebundene Entscheidung, wie die Genehmigung nach § 4 BImSchG eine ist (s. § 6 Abs. 1), nur mit ausdrücklich der Art nach zugelassenen Nebenbestimmungen versehen werden. Eine Genehmigung zum Betrieb einer Anlage für einen bestimmten Zeitraum darf nur auf Antrag erteilt werden. Eine Anfangsfrist kann nicht festgesetzt werden. Der Vorbehalt eines Widerrufs kann nur mit einer Teilgenehmigung (§ 8), einer Zulassung nach § 8a oder mit einer Genehmigung verbunden werden, die sich auf Anlagen beziehen, die Erprobungszwecken dienen. In allen übrigen Fällen ist ein Widerrufsvorbehalt unzulässig. Mit dem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme von Auflagen darf nur eine Teilgenehmigung nach § 8, eine Zulassung nach § 8a und, soweit die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 2a vorliegt, mit einer Genehmigung nach § 4 oder § 16 verbunden werden. An Stelle des Rechts, die Genehmigung nachträglich mit Auflagen zu versehen, ist das Recht zum Erlass nachträglicher Anordnungen nach § 17 getreten.
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