Das BImSchG ist Teil des Umweltschutzrechts. Das Umweltschutzrecht umfasst alle Rechtsvorschriften, die den Zweck haben, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen zu sichern oder wieder zu gewinnen, insbesondere die Luft, den Boden, das Wasser sowie die Tier- und Pflanzenwelt zu schützen und zu erhalten, das ökologische Gleichgewicht zu wahren oder wiederherzustellen oder für eine gesunde und saubere Umwelt zu sorgen (vgl. Umweltprogramm der Bundesregierung, 1971, BT-Drucks. IV S. 2710, Umweltpolitik in Bayern – ein Programm). Der Umweltschutz ist nicht Gegenstand eines Grundrechtes. Durch Art. 20a GG ist jedoch der Umweltschutz als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz aufgenommen worden (siehe Gesetz vom 27. 10. 1994 BGBl. I S. 3146).
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