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Vorschrift Bildschirmarbeitsverordnung –  Auslegungshinweise zu den unbestimmten Rechtsbegriffen

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LASI-Veröffentlichungen (LV) – Bildschirmarbeitsverordnung Auslegungshinweise zu den unbestimmten Rechtsbegriffen (LV 14)

Sachgebiet: Arbeitsschutz

Gesetzgeber: Ländergemeinschaft

Vom 1. August 2000

Amtliche Anmerkung:

Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind in der von der Verordnung vorgegebenen Reihenfolge aufgeführt und im Wortlaut der Verordnung wiedergegeben. Weitergehende Erläuterungen sind den Auslegungshinweisen kursiv angefügt.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.1074575

I. Abkürzungsverzeichnis

II. Vorwort

1. Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 3).

2. Bildschirmgeräte für den ortveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, sind von der Verordnung ausgenommen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4).

3. Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 5).

4. Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, ... , kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ... bestimmen, dass für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, ... , Vorschriften dieser Verordnung ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit (§ 1 Abs. 4).

5. Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil der normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen (§ 2 Abs. 3).

6. Von den Anforderungen des Anhangs darf abgewichen werden, wenn die spezifischen Erfordernisse des Bildschirmarbeitsplatzes oder Merkmale der Tätigkeit entgegenstehen (§ 4 Abs. 3 Nr.1).

7. Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern (§ 5).

8. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen (a) sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person (b) anzubieten (§ 6 Abs. 1).

9. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind (§ 6 Abs. 2).

10. Die unbestimmten Rechtsbegriffe im Anhang

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